NoVA beim Autoimport
Die Normverbrauchsabgabe verständlich erklärt: Berechnung, Achtelregelung und Sonderfälle.
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine österreichische Steuer, die bei der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Inland anfällt – auch beim Import aus einem EU-Land. Ihre Höhe richtet sich nach den CO2-Emissionen des Fahrzeugs (WLTP). Reine Elektrofahrzeuge sind grundsätzlich befreit, einige Hybrid-Modelle können je nach Motorisierung auch von der NoVA befreit sein. Bei Gebrauchtwagen reduziert die Achtelregelung den Betrag. Dieser Ratgeber erklärt die Berechnung, Sonderfälle und aktuelle Sätze.
Das Wichtigste in Kürze
- •Die NoVA fällt bei der erstmaligen Zulassung in Österreich an.
- •Die Berechnung basiert primär auf CO2-Emissionen nach WLTP, der Erstzulassung und dem Fahrzeugpreis.
- •Reine Elektrofahrzeuge sind von der NoVA befreit.
- •Einige Hybridmodelle können ebenfalls von der NoVA befreit sein.
- •Bei Gebrauchtwagen reduziert die Achtelregelung den NoVA-Betrag um bis zu 87,5 %.
- •Je nach anzuwendender Rechtslage kommt ab einem bestimmten CO2-Ausstoß ein zusätzlicher Malus-Betrag hinzu.
Was ist die NoVA?
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine österreichische Steuer, die beim erstmaligen Zulassen eines Kraftfahrzeugs im Inland anfällt. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991). Sie betrifft grundsätzlich alle Pkw, Motorräder und bestimmte andere Kraftfahrzeuge, die erstmals in Österreich zugelassen werden.
Beim Import eines Fahrzeugs aus einem anderen EU-Land – etwa aus Deutschland – wird die NoVA fällig, sobald das Fahrzeug in Österreich zur Zulassung gebracht wird. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt. Die NoVA ist somit eine der zentralen Kostenkomponenten, die bei der Planung eines Fahrzeugimports berücksichtigt werden muss.
Seit der Reform 2021 basiert die NoVA ausschließlich auf den CO2-Emissionen des Fahrzeugs (gemessen nach dem WLTP-Verfahren). Frühere Berechnungsmodelle, die sich am Normverbrauch orientierten, sind nicht mehr in Kraft.
Wie wird die NoVA berechnet?
Die Berechnung der NoVA folgt seit Juli 2021 einer CO2-basierten Formel. Entscheidend ist der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs in Gramm pro Kilometer nach dem WLTP-Messverfahren. Dieser Wert findet sich in der Regel im COC-Papier (Certificate of Conformity) oder in der Zulassungsbescheinigung.
Die Formel lautet im Grundsatz:
NoVA-Satz = (CO2 in g/km − 102) ÷ 5
Ergebnis in Prozent, angewandt auf den Netto-Fahrzeugpreis
Ein Fahrzeug mit einem CO2-Ausstoß von 152 g/km hätte demnach einen NoVA-Satz von (152 − 102) ÷ 5 = 10 %. Dieser Prozentsatz wird auf den Nettokaufpreis des Fahrzeugs angewandt.
Liegt der CO2-Wert bei oder unter 102 g/km, beträgt der NoVA-Satz grundsätzlich 0 %. Es gibt also einen Freibetrag, der emissionsarme Fahrzeuge begünstigt. Der Steuersatz ist nach oben nicht gedeckelt, was bei besonders emissionsstarken Fahrzeugen zu hohen NoVA-Beträgen führen kann.
Die Achtelregelung bei Gebrauchtwagen
Bei gebrauchten Fahrzeugen kommt die sogenannte Achtelregelung zum Tragen. Diese berücksichtigt das Alter des Fahrzeugs und reduziert die NoVA entsprechend. Pro vollem Jahr seit der Erstzulassung wird der berechnete NoVA-Betrag um ein Achtel (12,5 %) vermindert.
Die Reduktion ist auf maximal sieben Achtel begrenzt. Das bedeutet: Auch bei sehr alten Fahrzeugen verbleibt stets mindestens ein Achtel (12,5 %) der errechneten NoVA. Ab einem Fahrzeugalter von rund sieben Jahren ist die maximale Reduktion erreicht.
Konkretes Beispiel
Ein Fahrzeug mit Erstzulassung vor 4 Jahren und einer errechneten NoVA von 2.000 Euro: Die Reduktion beträgt 4 Achtel (50 %). Es verbleiben somit 1.000 Euro an NoVA.
Alter
4 Jahre
Volle NoVA
2.000 €
Reduktion
−50 %
Zu zahlen
1.000 €
Der CO2-Malus
Zusätzlich zur regulären NoVA kann bei besonders emissionsstarken Fahrzeugen ein CO2-Malus anfallen. Nach aktuellem Stand greift dieser Malus bei Fahrzeugen mit CO2-Emissionen über 250 g/km (WLTP).
Der Malus ist ein Betrag in Euro pro Gramm CO2 über der Schwelle und steigt progressiv an. Bei Fahrzeugen mit sehr hohem CO2-Ausstoß – etwa leistungsstarken SUVs oder Sportwagen – kann der Malus schnell mehrere Tausend Euro betragen und die Gesamtkosten des Imports erheblich erhöhen.
Der CO2-Malus wird zum regulären NoVA-Betrag addiert. Auch auf den Malus kommt die Achtelregelung bei Gebrauchtwagen in der Regel zur Anwendung.
NoVA für Elektro- und Hybridfahrzeuge
Reine Elektrofahrzeuge (BEV) sind nach aktuellem Stand vollständig von der NoVA befreit. Da sie keine direkten CO2-Emissionen verursachen, ergibt die Berechnungsformel einen Steuersatz von 0 %. Wer also ein Elektroauto aus Deutschland importiert, spart sich die NoVA zur Gänze.
Hybridfahrzeuge – sowohl Mild-Hybride als auch Plug-in-Hybride – werden hingegen nach ihrem offiziellen CO2-Ausstoß besteuert, genau wie Fahrzeuge mit reinem Verbrennungsmotor. Da Plug-in-Hybride in der Regel niedrigere CO2-Werte aufweisen als vergleichbare Verbrenner, fällt die NoVA meist geringer aus oder entfällt sogar ganz.
Wasserstofffahrzeuge (Brennstoffzellenfahrzeuge) mit 0 g/km CO2-Ausstoß werden ebenfalls wie Elektrofahrzeuge behandelt und sind in der Regel NoVA-befreit.
Rechenbeispiel: NoVA für einen VW Tayron aus Deutschland
Um die Berechnung greifbar zu machen, rechnen wir ein konkretes Beispiel durch – mit denselben Werten wie auf unserer Importkosten-Seite:
Fahrzeug: VW Tayron Life TDI 4MOTION DSG, Baujahr 2025
Brutto-Kaufpreis (DE): 47.930 €
Netto-Kaufpreis: 40.277,31 € (ohne 19 % dt. MwSt.)
CO2-Ausstoß (WLTP): 190 g/km
Erstzulassung: 03/2025 (1 volles Jahr)
Leistung: 142 kW
Häufige Missverständnisse zur NoVA
„Die NoVA wird vom Bruttokaufpreis berechnet“
Das ist nicht korrekt. Die Bemessungsgrundlage für die NoVA ist grundsätzlich der Netto-Fahrzeugpreis (ohne Umsatzsteuer). Beim Import aus einem EU-Land wird der im Kaufvertrag ausgewiesene Nettopreis herangezogen.
„Für Gebrauchtwagen fällt keine NoVA an“
Falsch. Die NoVA fällt bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich an – egal ob Neu- oder Gebrauchtwagen. Bei Gebrauchtwagen wird sie jedoch durch die Achtelregelung reduziert.
„Plug-in-Hybride sind NoVA-befreit“
Das gilt nicht für alle Hybridfahrzeuge. Plug-in-Hybride haben einen CO2-Ausstoß und werden nach diesem besteuert – wenngleich ein niedriger CO2-Ausstoß dazu führen kann, dass die NoVA gänzlich entfällt.
„Die NoVA kann man umgehen“
Die NoVA ist eine gesetzliche Abgabe und kann nicht legal umgangen werden. Wer ein Fahrzeug in Österreich zulässt, ist zur Entrichtung verpflichtet. Allerdings lässt sich die Höhe durch die Wahl eines emissionsärmeren Fahrzeugs oder eines älteren Gebrauchtwagens (Achtelregelung) erheblich senken.
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Kurzantworten
Wie hoch ist die NoVA beim Import?
Die Höhe hängt vom CO2-Ausstoß ab. Die Formel: (CO2 in g/km minus 102) geteilt durch 5 ergibt den Prozentsatz, angewandt auf den Netto-Fahrzeugpreis. Bei Gebrauchtwagen reduziert die Achtelregelung den Betrag um bis zu 87,5 %.
Ist die NoVA für Elektroautos fällig?
Nein. Rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge (BEV) sind von der NoVA befreit, da sie keine direkten CO2-Emissionen verursachen. Plug-in-Hybride werden nach ihrem CO2-Ausstoß regulär besteuert.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die NoVA beim Autoimport nach Österreich?
Muss ich für ein Elektroauto NoVA zahlen?
Was ist die Achtelregelung bei der NoVA?
Wird die NoVA vom Brutto- oder Nettobetrag berechnet?
Was ist der CO2-Malus und wann fällt er an?
Kann ich die NoVA vor dem Import genau berechnen?
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